Besoldungen - Entschädigungen - Spesen
Besoldungsverordnung
Die Besoldungsverordnung legt die Grundlage für die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der kirchlichen Mitarbeitenden. Sie gilt für alle Anstellungen in Katholischen Kirchgemeinden und in der Landeskirche des Kantons Thurgau.
Merkblatt Besoldung
Das Merkblatt zur Besoldung zeigt die aktuellen Werte der Sozialversicherungen sowie die wesentlichen Punkte der BVO.
Lohntabellen
Download: Lohntabelle 2024 (Jahreslöhne)
Anhang 1 der BVO
Download: Lohntabelle 2024 (Monatslöhne)
1/13 des Jahreslohnes
Download: Lohntabelle 2023 (Jahreslöhne)
Anhang 1 der BVO
Download: Lohntabelle 2023 (Monatslöhne)
1/13 des Jahreslohns
Richtlinien für katechetisch Tätige
Download: Besoldungsrichtlinien für katechetisch Tätige
Besoldungsrichtlinien für Katechetinnen und Katecheten im Nebenamt vom 28. Oktober 2015 (Anhang 6 der BVO)
Entschädigung Seelsorgeaushilfen
Download: Richtlinien Entschädigung Seelsorgeaushilfen ab 2020
Richtlinie des Kirchenrats und des Bischofsvikars für die Entschädigung von einzelnen Einsätzen
Besoldungstabelle Kirchenmusik
Download: Kirchenmusikverband - Tabelle Besoldung 2021
Besoldungstabelle des Katholischen Kirchenmusikverbandes Thurgau
Sakristane: Arbeitsberechnung
Der Schweizerische Sakristanenverband bietet Unterstützung hinsichtlich der Berechnung und Erfassung der Arbeitszeit von Sakristaninnen und Sakristanen.
Familienzulagen
Download: Erläuterungen Familienzulagen
Download: Erläuterungen Familienzulagen (gültig ab 2021)
Erläuternde Hinweise des Generalsekretärs der Landeskirche zu den Familienzulagen
Spesen
Das Spesenreglement bildet die Grundlage für die ordentliche Entschädigung von Mitarbeitenden für dienstliche Verrichtungen, v.a. für Dienstfahrten. Es gilt für die Mitarbeitenden der Landeskirche und in der Regel (soweit eine Kirchgemeinde nicht ein eigenes Spesenreglement erlässt und von der Steuerverwaltung genehmigen lässt) auch für die Mitarbeitenden der Kirchgemeinden.
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Links:
Zum Modell einer Anstellungsverfügung ab 2022
Zuständigkeit des Kirchgemeinderats im Personalwesen
Arbeitszeit
Normalarbeitszeiten
Die Landeskirche folgt bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich den Bestimmungen, die im Kanton Thurgau für Staatsangestellte gelten; die Exekutive (Kirchenvorsteherschaft bzw. Kirchenrat) kann Einzelheiten regeln (vgl. § 36 BVO).
Demnach gilt aktuell eine Normalarbeitszeit von 42.0 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage zu je 8.4 Stunden (= 8 Std. und 24 Minuten).
Feiertage
Als gesetzliche Ruhetage gelten die Feiertage gemäss kantonalem Recht (vgl. § 38 BVO). Fallen Feiertage auf die arbeitsfreien Samstage oder Sonntage, so entsteht kein Kompensationsanspruch. Feiertage (von Montag bis Freitag), die in die Ferien fallen, erlauben eine Kompensation.
Feier-/Ruhetag | Arbeitsstunden |
Neujahr | 0.00 |
Berchtold | 0.00 |
Gründonnerstag | 6.40 |
Karfreitag | 0.00 |
Ostermontag | 0.00 |
Tag der Arbeit | 0.00 |
Mittwoch vor Auffahrt | 6.40 |
Auffahrt | 0.00 |
Pfingstmontag | 0.00 |
Bundesfeier | 0.00 |
Heiligabend | 4.20 |
Weihnacht | 0.00 |
Stephanstag | 0.00 |
Silvester | 4.20 |
Zur Berechnung eines Stundenlohns aus einem Jahreslohn wird ein so genannter Stundenteiler verwendet. Dazu wird für die arbeitsfreien Tage ein Durchschnittswert der Feiertage genommen. Der aktuelle Durchschnittswert, basierend auf der Zeitspanne 2011-2030, beträgt 9.6 Ruhetage pro Jahr, was 80.4 Stunden enstpricht.
Ferien
Der Ferienanspruch ist abhängig vom Lebensalter und beträgt gemäss § 40 Abs. 1 BVO:
Alter | Wochen | Arb.-Tage | Stunden |
---|---|---|---|
bis 20 Jahre | 5.4 | 27.0 | 226.80 |
21-49 Jahre | 4.6 | 23.0 | 193.20 |
ab 50 Jahre | 5.4 | 27.0 | 226.80 |
Die in den kantonalen Bestimmungen übliche Stufung von Personen ab 60 Jahren (6.0 Wochen) hat die Landeskirche nicht übernommen.
SOLL-Arbeitszeit und Stundenteiler
SOLL-Arbeitszeit 2023
Jahresarbeitszeit in Stunden | ohne Abzüge* | 21-49 Jährige |
|
---|---|---|---|
Normalarbeitszeit brutto | 2184.0 | 2184.0 | 2184.0 |
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) | 0.0 | 79.6 | 79.6 |
abzgl. Ferien | 0.0 | 193.2 | 226.8 |
SOLL-Stunden netto pro Jahr | 2184.0 | 1911.2 | 1877.6 |
* für Überzeit (ohne Ferien/Feiertage)
SOLL-Arbeitszeit 2022
Jahresarbeitszeit in Stunden | ohne Abzüge* |
|
bis 20 und über 50 J. |
---|---|---|---|
Normalarbeitszeit brutto | 2184.0 | 2184.0 | 2184.0 |
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) | 0.0 | 54.4 | 54.4 |
abzgl. Ferien | 0.0 | 193.2 | 226.8 |
SOLL-Stunden netto pro Jahr | 2184.0 | 1936.4 | 1902.8 |
* für Überzeit (ohne Ferien/Feiertage)
Stundenteiler
|
ohne Abzüge* | 21-49 Jährige | bis 20 und über 50 J. |
---|---|---|---|
Normalarbeitszeit brutto (52 Wo. zu 42 Std.) |
2184.0 | 2184.0 | 2184.0 |
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) Ø | 0.0 | 80.4 | 80.4 |
abzgl. Ferien | 0.0 | 193.2 | 226.8 |
SOLL-Stunden netto pro Jahr | 2184.0 | 1910.0 | 1877.0 |
Bemessungsbasis: Durchschnitt der Jahre 2011-2030 (Ø)
Diese Ansätze sollen verwendet werden, um unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr aus dem Jahreslohn einen Stundenlohn berechnen zu können.
* Bei der Auszahlung von Überzeit (von festangestellten Mitarbeitenden ab 100 %) werden weder Ferien noch Feiertage mitberechnet.
Pensionskasse
Porträt
Die Mitarbeitenden der Katholischen Landeskirche und der katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau sind für die berufliche Vorsorge (2. Säule) in der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Winterthur) versichert. Damit wird in finanzieller Hinsicht für das Alter, eine Invalidität und den Tod vorgesorgt.
Neben dem Vorsorgereglement für die BVG-Basisvorsorge bestehen mehrere spezifische Vorsorgepläne.
Für die Vorsorgepläne ist die Personalvorsorge-Kommission zuständig. Diese besteht aus je drei Vertreter(inne)n aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft. Die Arbeitgebervertretungen werden von der Synode bzw. vom Kirchenrat gewählt, jene der Arbeitnehmerschaft durch diese selbst. Die Zusammensetzung der Personal-Vorsorgekommission finden Sie hier.
Die Kath. Landeskirche Thurgau unterhält einen Wohlfahrtsfonds. Dieser steht Mitarbeitenden, die aufgrund besonderer Härtefälle ungenügend durch die berufliche Vorsorge abgesichert sind, auf Gesuch hin für zusätzliche Unterstützung zur Verfügung. Der Stiftungsrat des Wohlfahrtsfonds besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Personalvorsorgekommission.
Reglemente
Vorsorgereglement
Vorsorgereglement der AXA Stiftung berufliche Vorsorge
Vorsorgepläne
Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 50 % der maximalen AHV-Altersrente
Mitarbeitende mit mehreren Arbeitgebern innerhalb der Kath. Landeskirche Thurgau
Priester mit einem Jahreslohn von mehr als 50 % der maximalen AHV-Altersrente
Priester mit mehreren Arbeitgebern innerhalb der Kath. Landeskirche Thurgau
Wohlfahrtsfonds
Errichtungsurkunde der Stiftung "Wohlfahrtsfonds der Kath. Landeskirche Thurgau"
Mitarbeitende der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind bei der AXA Stiftung berufliche Vorsorge gemäss BVG versichert.
Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle bei Konflikten
Bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine oder können beide Parteien die Schlichtungsstelle der Landeskirche als Schlichtungsinstanz anrufen.
mehrDie Schlichtungsstelle der Landeskirche kann als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Kirchgemeinderat und Mitarbeitenden angerufen werden.
Praktika in Pfarreien
Unterstützung für Praktika in Pfarreien
Die Kath. Landeskirche unterstützt finanzschwache Pfarreien, wenn diese eine Praktikantin oder einen Praktikanten beschäftigen wollen und über eine für die Begleitung geeignete Seelsorgeperson verfügen.
Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für ein Praktikum müssen erfüllt sein:
- Der Praktikumslohn darf höchstens der maximalen AHV-Altersrente entsprechen (zur Zeit CHF 2‘340 pm, kein 13. ML.).
- Der/Die Praktikant/in hat die Absicht, eine Ausbildung anzugehen oder abzuschliessen, für die er/sie das Praktikum braucht. Das Praktikum wird gebraucht, wenn die Absolvierung eines solchen in einem Ausbildungsreglement rechtlich vorgeschrieben ist oder wenn es seitens eines potentiellen Arbeitgebers verlangt wird.
Download: Praktika in Pfarreien
Reglement betreffend Förderung der Praktika in Pfarreien (vom 5. Februar 2002)
Die Kath. Landeskirche unterstützt finanzschwache Pfarreien, wenn diese eine Praktikantin oder einen Praktikanten beschäftigen wollen und über eine für die Begleitung geeignete Seelsorgeperson verfügen.