Sitzungen
Die Synode der Katholischen Kirche Thurgau tagt in der Regel zweimal jährlich, im Juni findet die Rechnungssitzung statt, im November die Budgetsitzung.
Einladung und Teilnahme
Das Präsidium hat die Synode zweimal jährlich zur ordentlichen Sitzungen einzuladen. Die Einladung erfolgt nach Rücksprache mit dem Kirchenrat.
Mindestens zwei Wochen vor der Sitzung wird den Synodalen die Einladung schriftlich zugestellt. Der Einladung liegen die Unterlagen zu den zu behandelnden Geschäften sowie die entsprechenden Botschaften des Kirchenrats mit Anträgen und Begründung bei.
Die Synodenmitglieder dürfen nur bei dringender Verhinderung den Sitzungen fernbleiben. Das Parlament ist verhandlungsfähig, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die Verhandlungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Das interessierte Publikum kann den Gang der Versammlung von der Tribüne aus verfolgen. Die Medienschaffenden erhalten im Sitzungssaal geeignete Arbeitsplätze.
Über die Verhandlungen der Synode führt das Generalsekretariat Protokoll. Dieses wird nach der Genehmigung durch das Büro den Mitgliedern der Synode und dem Kirchenrat zugestellt.
Sitzungsverlauf
Während der Synodensitzung gibt es verschiedene Regeln, an die sich die Synodalen zu halten haben.
Zu Beginn eines Geschäftes findet jeweils die sogenannte Eintretensdebatte statt. Zuerst hat die vorberatende Kommission das Wort, dann der Kirchenrat. Anschliessend ist das Wort frei. Bei dieser Debatte geht es nicht um einzelne Aspekte der Vorlage, sondern um die Grundsatzdiskussion. Nach Abschluss der Eintretensdebatte gibt es bei der Abstimmung vier Möglichkeiten:
- Die Synode beschliesst "Eintreten". Damit wird die Detailberatung über die einzelnen
Punkte eröffnet.
- Die Synode beschliesst "Nicht Eintreten". Das Geschäft ist vor der Detailberatung als
Ganzes abgelehnt.
- Die Synode beschliesst "Rückweisung" oder "Vertagung": Das Geschäft geht zurück an
den Kirchenrat zur Überarbeitung oder wird auf die folgende Synodensitzung verschoben.
In der Detailberatung wird die Vorlage artikelweise behandelt. Wiederum hat zuerst die vorberatende Kommission das Wort. Anschliessend sind die Mitglieder des Kirchenrates an der Reihe, dann die restlichen Synodalen, die sich zu Wort melden.
An dieser Stelle können die Synodalen Abänderungsanträge einreichen. Diese müssen dem Präsidium schriftlich übergeben werden.
Am Ende eines Geschäftes steht die Schlussabstimmung. Diese kann je nach Ausgang der Detailberatung zur Annahme der Vorlage führen oder deren Ablehnung bedeuten.
Wer sich während eines Geschäftes zu Wort melden will, muss folgendes beachten: Die Rede sollte kurz sein, das Wesentliche erklären und am Schluss zusammenfassen. Bei Weitschweifigkeit kann die Redezeit der Synodalen begrenzt werden.
Wenn Synodalen den Eindruck haben, alle Argumente seien auf dem Tisch und die Diskussion drehe sich im Kreis, können sie Antrag auf "Abbruch der Beratung" stellen. Wird dieser angenommen, können nur noch jene Synodalen reden, die bereits vor dem Antrag auf der Rednerliste standen. Anschliessend wird abgestimmt. Dasselbe gilt für andere, sogenannte "Ordnungsanträge". Wenn Synodalen den Eindruck haben, es sei zu schnell abgestimmt worden, können sie einen "Wiedererwägungsantrag" stellen.
Instrumente der Synodalen
Viele Synodalen möchten mit ihrem Engagement im Parlament eine Veränderung des Bestehenden herbeiführen. Im Allgemeinen geht die Initiative zur Veränderung aber vom Kirchenrat aus. Die Exekutivbehörde ist es, die der Synode ein Geschäft vorlegt, indem sie dem Parlament Bericht und Anträge unterbreitet. Eine Kommission der Synode prüft dann dieses Geschäft und stellt der Synode ebenfalls Antrag.
Die Synodalen haben aber auch Instrumente, mit welchen sie selbst die Initiative ergreifen können. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Initiativen nicht auf den sogenannten innerkirchlichen Bereich (z. B. Sakramente, Verkündigung) erstrecken dürfen. Hier haben die Organe der Landeskirche keine direkte Entscheidungskompetenz. Es gibt allerdings gemischte Bereiche, wo beide Zuständigkeiten vorliegen (z. B. Religionsunterricht).
Motion
Die Motion ist das wirksamste Instrument der Synodalen. Durch sie wird der Kirchenrat verpflichtet, der Synode eine Verordnungsvorlage, den Entwurf für einen Beschluss oder einen Bericht vorzulegen. Entscheidend an der Motion ist, dass sie verpflichtet.
Wer eine Motion einreichen will, muss diese 30 Tage vor der Sitzung dem Präsidium der Synode schriftlich zusenden. Diese leitet den Text an den Kirchenrat weiter. Dieser bereitet die Antwort vor.
Der Kirchenrat kann der Motion zustimmen. Ohne Gegenantrag aus der Synode ist sie dann überwiesen, sonst muss abgestimmt werden. Entscheidet die Synode für die Annahme, hat der Kirchenrat den Auftrag, die Motion, z. B. Vorbereitung eines Beschlusses, an die Hand zu nehmen und der Synode eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.
Interpellation
Mit einer Interpellation kann jedes Mitglied der Synode vom Kirchenrat über Angelegenheiten der Landeskirche Auskunft verlangen. Sie ist ebenfalls 30 Tage vor der Synodensitzung einzureichen. Die Interpellation wird vom Kirchenrat mündlich an der Synodensitzung beantwortet.
Fragestunde
Mitglieder der Synode können bis 14 Tage vor der Synodensitzung eine (nicht zu lange) Frage von allgemeiner Bedeutung an den Kirchenrat oder die Vertretung des Bischofs richten, die diese/r aus seiner/ihrer Sicht zu beantworten sucht. Ausserhalb der Fragestunden können die Synodalen nur im Zusammenhang der Detailberatung eines Geschäfts Fragen zum Geschäft stellen. Einen Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" gibt es bei der Synode nicht.
Wer eine kleine oder ortsspezifische Auskunft will, sollte diese nicht im Plenum stellen, sondern den Kirchenrat direkt anfragen. Umgekehrt steht für sehr wichtige Anfragen das Instrument der Interpellation zur Verfügung.