Sie möchten der Katholischen Kirche beitreten? 
Sie möchten aus der Kirche austreten?

Als Kirche sind wir für die Menschen da – für alle Generationen und in allen Situationen. Als Mitglied tragen Sie solidarisch dazu bei, dass wir unser soziales Engagement in der Gemeinde leisten können. Die Kirche ist ein fester Ort im Leben: Hier werden Kinder getauft und Jugendliche gefirmt, hier geben sich Paare das Ja-Wort und hier wird Abschied genommen. Menschen in allen Lebenslagen finden hier Stille, Kraft und Unterstützung.

Wie auch immer Sie sich entscheiden ...

Wir geben Ihnen gerne Tipps und Anregungen, informieren Sie über Verfahren / Auswirkungen und helfen Ihnen bei den Formalitäten.

Eintreten oder austreten
Quelle: pixabay
Tipps und Anregungen für Kircheneintritt oder Kirchenaustritt.

 

Eintritt / Übertritt

Eintritt

Wir freuen uns, wenn Sie zu unserer Kirche gehören wollen - Seien Sie herzlich willkommen!
Als Mitglied tragen Sie solidarisch dazu bei, dass die Kirche ihren Dienst für die Menschen an Ihrem Ort und in Offenheit gegenüber der ganzen Gesellschaft leisten kann. Der Eintritt in die katholische Kirche erfolgt grundsätzlich durch die katholische Taufe. Zuständig ist das Pfarramt des Wohnorts.

 

Säuglinge und Kinder bis 11 Jahren

Die Taufe darf aufgrund des Glaubens der Eltern gefeiert werden, auch wenn das Kind noch keinen eigenen Glauben bekunden kann. Die Eltern und Paten übernehmen die Hauptverantwortung für die spätere Einführung in den Glauben. Die Kirche unterstützt mit Religionsunterricht, Katechese und anderen geeigneten Formen der Kinder- und Jugendarbeit.

 

Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene

Ab dem elften Lebensjahr gilt die Taufe als Erwachsenentaufe. Sie wird in der Regel zusammen mit dem Sakrament der Firmung und der Eucharistie (Erstkommunion) gefeiert. Der Erwachsenentaufe geht eine längere Hinführung auf den Glauben voraus.

Übertritt

Der Übertritt von einer anderen christlichen Kirche zur katholischen Kirche (sog. Konversion) wird vom Pfarrer bzw. vom Gemeindeleiter oder der Gemeindeleiterin im Auftrag des Bischofs vorgenommen.

 

Grundlagen des Übertritts bilden
•  die Feststellung, dass die übertretende Person in einer anderen Kirche gültig getauft worden ist
•  die Ablegung des Glaubensbekenntnisses sowie die Bejahung, den Glauben der katholischen Kirche zu teilen
•  die Firmung (ausser bei Übertritten aus einer orthodoxen Kirche)
•  die Mitfeier der Eucharistie und der Empfang der heiligen Kommunion

 

Den Eintritt oder den Übertritt einer volljährigen Person meldet der Pfarrer an die Kirchenvorsteherschaft, die ihrerseits die Politische Gemeinde informiert.

Austritt

WIr bedauern...

Wir bedauern, wenn Menschen sich dazu entschliessen. Nicht nur, weil uns Steuergelder verloren gehen; wir glauben, dass auch der Austretende etwas verliert. Denn nach unserer Erfahrung ist in der katholischen Kirche - trotz all ihrer Schwächen und Fehler - ein grosser geistlicher Schatz zu finden. Dennoch möchten wir hier die wesentlichen Informationen geben, damit Austrittswillige wissen, wie sie vorzugehen haben. 


Wir laden Sie herzlich ein, vor einem endgültigen Entscheid, den Kontakt mit uns zu suchen. Ihre Erfahrungen und Überlegungen interessieren uns und wir sind jederzeit zu einem Gespräch bereit. Sollten Sie Ihre Meinung einmal ändern, ist eine erneute Aufnahme in die katholische Kirche jederzeit möglich.

Vorgehen

Erwachsene

Austrittswillige erklären schriftlich gegenüber der Kirchgemeinde, in der sie wohnen, dass sie aus der katholischen Kirche austreten wollen. Dazu teilen sie ihre Personalien (Name, Wohnort, Geburtsdatum und -ort) und den Taufort/Taufpfarrei mit. Das Schreiben muss handschriftlich von der austretenden Person unterzeichnet werden. Ehepartner müssen je für sich unterzeichnen.

 

Minderjährige

Der Austritt von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist von beiden Eltern zugleich zu unterzeichnen. Sofern nur noch ein Elternteil das Sorgerecht wahrzunehmen hat, genügt dessen Unterschrift. Adoptiveltern unterzeichnen anstelle der Eltern. Pflegeeltern brauchen die Unterschrift der zuständigen Amtsstelle. Ab 16 Jahren gelten Jugendliche als mündig in religiösen Angelegenheiten (Art. 303 Abs. 3 ZGB).

Wirkung

Grundsatz

 

Der Kirchenaustritt bewirkt in erster Linie, dass jemand Rechte und Pflichten als Mitglied der örtlichen Kirchgemeinde und der katholischen Landeskirche verliert. Dies bedeutet: Verlust von Stimm- und Wahlrecht sowie Steuerpflicht.
Mit dem Austritt gehen aber auch die Rechte im Bistum Basel verloren, die Katholikinnen und Katholiken gegenüber den für die Seelsorge Verantwortlichen haben. Dies bedeutet: Verlust des Rechts auf Sakramente (Eucharistie, Eheschliessung, Krankensalbung, Begräbnis), des Rechts auf Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben der Kirche, des Rechts auf Religionsunterricht und kirchliche Bildung.

 

Besonderes

 

Religionsunterricht:
Sofern Kinder auf Wunsch ihrer Eltern aus der Kirche ausgetreten wurden, selbst aber am Religionsunterricht teilnehmen oder die Erstkommunion feiern möchten, sind die Eltern gebeten, zumindest für ihre Kinder den Wiedereintritt in die Kirche zu erklären. Auch wenn die Eltern dies verweigern, dürfen Seelsorgende die Kinder zulassen - das Einverständnis der Eltern vorausgesetzt.

 

Begräbnis:
Wenn die verstorbene Person aus der Kirche ausgetreten war, die engsten Angehörigen aber zur katholischen Kirche gehören, so sollen die Seelsorgerinnen und Seelsorger eine Trauerfeier halten. Sind aber weder die verstorbene Person noch die engsten Angehörigen der katholischen Kirche zugehörig, so findet in der Regel kein kirchliches Begräbnis statt (auch nicht gegen Entschädigung). Die Beisetzung auf einem Friedhof ist eine staatliche Aufgabe und wird unabhängig von der Kirchenzugehörigkeit vorgenommen.

 

Soziale und diakonische Dienste:
Die katholische Kirche gewährt soziale Unterstützung für Menschen in Not unabhängig von deren Kirchenzugehörigkeit. Auch Ausgetretene dürfen daher in Notsituationen "anklopfen". Auch bei weiteren diakonischen Tätigkeiten, sei es im Bereich Kinder-, Jugend- oder Altersarbeit, spielt die Kirchenzugehörigkeit i.d.R. keine Rolle.

Formular Kirchenaustritt

Für das Austrittsschreiben braucht es kein bestimmtes Formular. Das Schreiben muss aber alle notwendigen Personalangaben enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Das folgende Formular hilft beim korrekten Erstellen eines Austrittsschreibens.

Formular

Kirchensteuern – Ihr solidarischer Beitrag für Soziales, Kultur und Zusammenleben

Ihre Kirchensteuern bewirken viel Gutes. So unterstützen Sie das Gemeinwohl in vielen Bereichen wie Seelsorge, Soziales und Bildung. Ausserdem helfen Sie mit, das kulturelle Erbe unserer Gesellschaft zu erhalten und die christlichen Werte den kommenden Generationen weiter zu geben.

Der grösste Teil Ihrer Kirchensteuern fliesst direkt in das Seelsorge-Angebot vor Ort. Kirchliche Mitarbeiter/innen begleiten jeden Tag Menschen an den Schnittstellen ihres Lebens. Sie stehen ihnen von der Taufe über Heirat, Trennung oder Krankheit bis hin zum Tod zur Seite. Die Kirche ist auch im Spital, im Gefängnis oder im Asylwesen für die Menschen da. Ihre Abgaben unterstützen ausserdem soziale Einrichtungen wie die Caritas. 

Ihr Beitrag fördert das Zusammenleben in den Kirchgemeinden, unterstützt lokale Vereine und kulturelle Angebote. Dank der Kirchensteuern können auch kirchliche Gebäude unterhalten werden: Kirchen und Kapellen für Taufen und Hochzeiten, aber auch Pfarreizentren für Versammlungen oder gesellige Anlässe.

Wohin fliessen die Kirchensteuern?

Im Thurgau ist die katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Mit dieser Anerkennung ist das Recht verknüpft, Kirchensteuern zu erheben. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde haben die Möglichkeit, an der Kirchgemeindeversammlung teilzunehmen. Auf kommunaler Ebene werden die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angestellt und es wird entschieden, wie viel in Löhne, Religionsunterricht, Jugendarbeit, Kirchenmusik, Sozial- und Entwicklungshilfe usw. investiert wird.

Von 100% Kirchensteuer in der Gemeinde gehen ca. 10% an die kantonalkirchliche Organisation (Landeskirche). Damit werden die kantonalen Stellen bezahlt (z. B. Fachstelle für Jugendarbeit, Religionspädagogik oder Erwachsenenbildung). Rund 85 % der Kirchensteuern kommen also der Gemeinde zu Gute, wo sie bezahlt werden.

Von den kantonalen Beiträgen gehen wiederum ca. 10 % an die nächsthöhere Ebene: An das Bistum und an die Römisch-Katholische Zentralkonferenz für die Finanzierung gesamtschweizerischer Aufgaben (z. B. Katholischer Mediendienst für Radio und TV, Bildungseinrichtungen usw.). Nach „Rom” wandert nichts – für den Heiligen Stuhl wird jährlich der «Peterspfennig» als freiwillige Kollekten aufgenommen.

Verteilung Kirchensteuern 2022
Quelle: Kath. Landeskirche TG
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