Handshaking
Quelle: rawpixel

 

Schlichtungsstelle für Personalfragen

Aufgabe
Die Schlichtungsstelle der Kath. Landeskirche «vermittelt zwischen den Parteien und versucht eine Einigung herbeizuführen» (§ 44 LKG). Eine Schlichtungsstelle versucht, zwischen den Parteien eine freiwillige Einigung herzustellen. Sie hat keine Entscheidungsbefugnis, kann aber zur Klärung der rechtlichen Situation und für eine zielführende Beurteilung der Situation wertvolle Dienste leisten.

Eine Einigung bildet oftmals die bessere Grundlage für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses als ein Beschwerdeentscheid.

Die Stelle ist neutral und unabhängig. Sie hat das Amtsgeheimnis zu wahren. Das Verfahren ist für die Parteien unentgeltlich.

Zuständigkeit
Die Stelle kann von der betroffenen Person bei Verfügungen von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden, ihren Behörden oder der Landeskirche und ihren Behörden angerufen werden (§ 49 LKG).

Anrufung
Die Schlichtungsstelle ist über das Generalsekretariat der Kath. Landeskirche (Franziskus-Weg 3, 8570 Weinfelden) anzurufen. Dazu ist eine schriftliche Eingabe zu machen, in der die Gründe für die Anrufung dargelegt werden. Das Generalsekretariat leitet die Unterlagen an die Schlichtungsstelle weiter.

Verfahren
Die Schlichtungsstelle hört beide Parteien mündlich an. An den Sitzungen nehmen nur die Parteien (evtl. mit Rechtsberatung) teil. Beide Parteien können sich zu den Vorbringungen der Gegenpartei äussern. Es wird kein amtliches Protokoll geführt. Die Schlichtungsstelle ist befugt, von den Parteien die Einreichung von Unterlagen zu verlangen, Augenscheine vorzunehmen, Amtsberichte beizuziehen und theologischen Rat einzuholen.

Die Stelle gibt den Parteien Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung des Konfliktes ab. Diese Empfehlungen hält sie schriftlich fest. Die Parteien sind frei, darauf einzutreten oder nicht.

Den Parteien steht, unabhängig von der Anrufung der Schlichtungsstelle, der Rechtsweg im Sinne von § 48 KOG offen. Falls eine Partei die Schlichtungsstelle anruft, so ruht die Frist zur Einreichung einer Beschwerde, bis die Schlichtungsstelle dem Generalsekretariat den Abschluss des Verfahrens mitteilt (sog. Litispendenz).

Im Fall einer Beschwerde kann der Kirchenrat auch von sich aus die Parteien einladen, ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle aufzunehmen.


Besetzung Schlichtungsstelle

  • Präsident: Dominik Hasler, lic. iur. HSG (Erfahrungshintergrund: Rechtsanwalt, Präsident der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau, Präsident der Kommission zur Revision des Kirchenorganisationsgesetzes der Kath. Landeskirche Thurgau)
  • Mitglied: Bruno Gerig, (Erfahrungshintergrund: ehem. Kirchgemeindepräsident Aadorf-Tänikon)
  • Mitglied: Karin Schmid, (Erfahrungshintergrund: Seelsorgerin im Seelsorgeteam Pfarrei St. Stefan Amriswil; Religionslehrerin)
  • Ersatzmitglied: Daniela Scherrer, (Erfahrungshintergrund: Seelsorgemitarbeiterin in der Pfarrei St. Jakobus Steckborn; Katechetin)