Personalwesen
Einführung: rechtliche Grundlegung
Kirchgemeinden sind im Kanton Thurgau öffentlich-rechtliche Körperschaften. Als solche müssen sie ihr Personal (mit wenigen Ausnahmen) öffentlich-rechtlich anstellen. Die Anstellung kommt durch eine Anstellungsverfügung der Behörde zustande, der die anzustellende Person zustimmt.
Die öffentlich-rechtlichen Anstellungen bauen auf der Besoldungsverordnung der Landeskirche (BVO) auf. Die BVO regelt zahlreiche Rechte und Pflichten im Verhältnis von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer/in (AN), namentlich
- das Besoldungssystem
- die Versicherungen und die Kostenbeteiligung des AN
- die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft
- die Arbeitszeit, die Ferien und den Urlaub
- die Kündigungsfristen
- den Rechtsschutz.
Bei einigen Punkten darf der Kirchgemeinderat im Anstellungsbeschluss abweichen (vgl. § 48 BVO), wobei die arbeitsrechtlichen Minimalstandards des Bundes (OR, Arbeitsgesetz) eingehalten werden müssen.
- Spesenregelung
- Arbeitszeiten, Ferien und Urlaub
- Kündigungsfristen
Einige Punkte werden in der BVO nur ungefähr geregelt. Die anstellende Behörde kann diese Punkte genauer bestimmen. Dazu zählen:
- Umfang der Fortbildung
- Dienstwohnung
Anstellungsverfügung
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse werden traditionell mittels einer Verfügung begründet, d. h. durch einen hoheitlichen Beschluss: Die anstellende Behörde oder die von ihr beauftragte Person oder Kommission unterzeichnet einen Beschluss, der die anzustellende Person, die Anstellungsformalitäten und die Einreihung in Besoldungsklasse und den daraus entstehenden Lohn bezeichnet.Die Anstellungsverfügung ist zustimmungsbedürftig, d. h. sie wird erst wirksam, wenn die anzustellende Person ihr zugestimmt hat. Gleichwohl stellt sie keinen Vertrag dar: Denn der Inhalt wird nicht frei ausgehandelt, sondern von der Behörde nach Recht bestimmt.
Die Anstellungsverfügung muss mindestens folgende Inhalte haben:
- Personalien der anzustellenden Person
- Funktionsbezeichnung
- Beschäftigungsgrad
- Einreihung in Besoldungsklasse und -stufe
- Anstellungsbeginn
- bei befristeten Anstellungen: Anstellungsende
Alle Punkte, die durch die BVO geregelt sind, müssen und sollen in der Anstellungsverfügung nicht aufgeführt werden. Nur abweichende oder ergänzende Bestimmungen sind zu regeln.
Die Anstellungsverfügung basiert rechtlich auf der Besoldungsverordnung der Landeskirche (BVO) und auf dem Obligationenrecht (OR). Das staatliche Personalrecht ist weder direkt noch subsidiär anwendbares Recht. Wir empfehlen den anstellenden Kirchenbehörden, bei Unklarheiten die Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (kurz RSV, RB 177.112) zu berücksichtigen.
Wir empfehlen, die konkreten Aufgaben, die mit einer Anstellung verbunden sind, in einer separaten Stellenbeschreibung oder mittels eines Funktionendiagramms festzuhalten, diese Festschreibung regelmässig zu prüfen und an die Entwicklung anzupassen.
In jüngerer Zeit wird das Vertragskonzept auch auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse übertragen, so dass von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gesprochen wird. In unseren Mustern wird aber noch das klassische Modell der Verfügung benutzt.
Arbeitszeit
Normalarbeitszeiten
Die Landeskirche folgt bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit grundsätzlich den Bestimmungen, die im Kanton Thurgau für Staatsangestellte gelten; die Exekutive (Kirchgemeinderat bzw. Kirchenrat) kann Einzelheiten regeln (vgl. § 36 BVO).
Demnach gilt aktuell eine Normalarbeitszeit von 42.0 Stunden pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage zu je 8.4 Stunden (= 8 Std. und 24 Minuten).
SOLL-Arbeitszeit im Jahr 2024
Jahresarbeitszeit in Stunden |
ohne Abzüge* |
21-49 Jährige |
bis 20 J. und ab 50 J . |
---|---|---|---|
Normalarbeitszeit brutto |
2200.8 |
2200.8 |
2200.8 |
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) |
0.0 |
96.4 |
96.4 |
abzgl. Ferien |
0.0 |
193.2 |
226.8 |
SOLL-Stunden netto pro Jahr |
2200.8 |
1911.2 |
1877.6 |
* für Überzeit (ohne Ferien/Feiertage)
Familienzulage
Es gibt für Mitarbeitende der Landeskirche und der Kirchgemeinden zwei Familienzulagen, die zu unterscheiden sind:
1. Familienzulage nach Bundesrecht (obligatorisch)
Für alle noch nicht 16 Jahre alten Kinder erhalten erwerbstätige Eltern eine Kinderzulage von CHF 200.-- pro Monat. Für in der Schweiz wohnhafte Jugendliche, die eine Ausbildung absolvieren, wird danach längstens bis zum 25. Altersjahr eine Ausbildungszulage von CHF 280.-- pro Monat (seit 2021) ausbezahlt.
Die Kinder- und Ausbildungszulage (zusammenfassend Familienzulagen genannt) werden den Arbeitgebern vom Bund über die Ausgleichskasse refinanziert.
Eltern oder Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf eine volle Zulage pro Kind. Der Anspruch kann bei Berufstätigen ab einem Jahreseinkommen von CHF 7020.- bzw. ab einem Monatseinkommen von CHF 585.- beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sind beide Elternteile bzw. Erziehungsberechtigten berufstätig, so wird die Einlösung des Anspruchs aufgrund einer Kaskade von Kriterien entschieden (vgl. Art. 7 FamZG). Wer Anspruch auf eine Zulage erhebt, hat diesen bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Der Arbeitgeber bezahlt die Zulage erst aus, wenn der Anspruch von der Familienausgleichskasse bestätigt worden ist. Dann nämlich erhält der Arbeitgeber die ausbezahlten Zulagen auch wieder über die AHV-Abrechnung vergütet.
2. Freiwillige Familienzulage
Mitarbeitende der Landeskirche und der Kirchgemeinden können eine (zusätzliche) Familienzulage erhalten. Diese finanziert der Arbeitgeber zu eigenen Lasten. Die Kath. Landeskirche hat sich mit § 20 BVO aus freien Stücken verpflichtet, diese Zulage zu leisten. Diese Familienzulage ist deshalb im Unterschied zur vorerwähnten staatlich verordneten Familienzulage (Kinder- und Ausbildungszulage) „freiwillig“.
Die landeskirchliche Familienzulage richtet sich nach der jeweiligen Regelung für das Staatspersonal. Damit sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:
- Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung) (RB 177.22)
- Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RB 177.223)
Wer von der Familienausgleichskasse eine Bestätigung vorweisen kann, dass er bzw. sie oder der Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf eine staatliche Kinder- oder Ausbildungszulage hat, erhält die freiwillige Familienzulage des Arbeitgebers.
Die Familienzulage wird zu maximal 100 % ausbezahlt. Wenn der eine Elternteil bereits seitens seines Arbeitgebers eine freiwillige Familienzulage erhält, so erhält der andere Elternteil die freiwillige Familienzulage nicht, bzw. nur den Differenzbetrag bis zum vollen Betrag.
Der Anspruch besteht in einer Zulage von CHF 225.- pro Familie (nicht pro Kind). Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Zulage proportional zum Beschäftigungsgrad.
Erläuterungen des Generalsekretärs zur Familienzulage unter "Mehr".
mehrFerien
Der Ferienanspruch ist abhängig vom Lebensalter und beträgt gemäss § 40 Abs. 1 BVO:
Alter |
Wochen |
Arbeitstage |
Stunden |
---|---|---|---|
bis 20 Jahre |
5.4 |
27.0 |
226.80 |
21 – 49 Jahre |
4.6 |
23.0 |
193.20 |
ab 50 Jahre |
5.4 |
27.0 |
226.80 |
Die in den kantonalen Bestimmungen übliche Stufung von Personen von 21- 49 Jahren (25 Tage) und Personen ab 60 Jahren (30 Tage) hat die Landeskirche nicht übernommen.
Feiertage 2024
Als gesetzliche Ruhetage gelten die Feiertage gemäss kantonalem Recht (vgl. § 38 BVO). Fallen Feiertage auf die arbeitsfreien Samstage oder Sonntage, so entsteht kein Kompensationsanspruch. Feiertage (von Montag bis Freitag), die in die Ferien fallen, erlauben eine Kompensation.
Datum |
|
Feier-/Ruhetag |
Arbeitsstunden / (Industrieminuten) |
---|---|---|---|
01.01.24 |
Mo |
Neujahr |
0.00 |
02.01.24 |
Di |
Berchtold |
0.00 |
28.03.24 |
Do |
Gründonnerstag |
6 Std. 24 min / (6.40) |
29.03.24 |
Fr |
Karfreitag |
0.00 |
01.04.24 |
Mo |
Ostermontag |
0.00 |
01.05.24 |
Mi |
Tag der Arbeit |
0.00 |
08.05.24 |
Mi |
Mittwoch vor Auffahrt |
6 Std. 24 min / (6.40) |
09.05.24 |
Do |
Auffahrt |
0.00 |
20.05.24 |
Mo |
Pfingstmontag |
0.00 |
01.08.24 |
Do |
Bundesfeier |
0.00 |
24.12.24 |
Di |
Heiligabend |
4 Std. 12 min / (4.20) |
25.12.24 |
Mi |
Weihnacht |
0.00 |
26.12.24 |
Do |
Stephanstag |
0.00 |
31.12.24 |
Di |
Silvester |
4 Std. 12 min / (4.20) |
Pensionskasse
Die Landeskirche und die katholischen Kirchgemeinden im Kanton Thurgau sind für die berufliche Vorsorge (2. Säule) unter einem gemeinsamen "Dach" an die «AXA Stiftung berufliche Vorsorge» angeschlossen. Das gemeinsame Dach besteht aus einer einzigen Personalvorsorgekommission, die einen gemeinsamen Leistungs- und Finanzierungsplan bestimmt und dazu die Reglemente erlässt (siehe § 47a BVO).
In der beruflichen Vorsorge zu versichern sind Mitarbeitende, deren Jahreslohn über der minimalen AHV-Jahresrente liegt (Art. 2 Abs. 1 Vorsorgereglement). Das sind seit dem Jahr 2023 CHF 14'700. Damit liegt die Eintrittsschwelle tiefer als der in der Schweiz vorgeschriebene Mindestwert (z. Zt. CHF 22'050).
Der Koordinationsabzug entspricht 50 % des Jahreslohnes, im Maximum sieben Achteln der maximalen AHV-Altersrente. Das Maximum entspricht damit dem offiziellen Koordinationsabzug von CHF 25'725. Bei Löhnen unter CHF 51'450 reduziert sich der Koordinationsabzug allerdings.
Stundenteiler
Jahresarbeitszeit in Stunden |
ohne Abzüge* |
21-49 Jährige |
bis 20 und über 50 J. |
---|---|---|---|
Normalarbeitszeit brutto (52 W. zu 42 Std.) |
2184.0 |
2184.0 |
2184.0 |
abzgl. arbeitsfreie Stunden (Feiertage) Ø |
0.0 |
80.4 |
80.4 |
abzgl. Ferien |
0.0 |
193.2 |
226.8 |
SOLL-Stunden netto pro Jahr |
2184.0 |
1910.0 |
1877.0 |
Bemessungsbasis: Durchschnitt der Jahre 2011-2030 (Ø)
Diese Ansätze sollen verwendet werden, um unabhängig vom Kalenderjahr aus dem Jahreslohn einen Stundenlohn zu berechnen.
* Bei der Auszahlung von Überzeit von festangestellten Mitarbeitenden im Monatslohn muss auf die Überstundenvergütung nicht noch zusätzlich ein Zuschlag für Ferien und Feiertage bezahlt werden. Diese Bezahlung von Ferien und Feiertagen sollte mit der Festanstellung bereits abgegolten sein. Deshalb werden Ferien und Feiertag bei der Berechnung der Soll-Stunden für die Überzeit von Festangestellten nicht berücksichtigt. Abweichende Regelungen zu Gunsten der Mitarbeitenden sind zulässig.
Schutz vor sexuellen Übergriffen
Der Bischof von Basel hat am 29.06.2020 ein Konzept "Prävention und Intervention gegen sexuelle Übergriffe".
Konzept und Anhänge auf der Website des Bistums Basel
Der Kath. Kirchenrat Thurgau hat dazu am 01.07.2020 eine Umsetzungshilfe für Kirchgemeinderäte herausgegeben.
Umsetzungshilfe des Kirchenrats Thurgau
Hinweis betr. Strafregisterauszug
Seit 2015 können beim Bundesamt für Justiz (BJ) zwei unterschiedliche Strafregisterauszüge bestellt werden:
- der klassische "Privatauszug" (bisher)
- ein spezieller "Sonderprivatauszug" (neu).
Website zur Bestellung von Strafregisterauszügen
Website, um als Arbeitgeber eine Bestätigung mitzugeben zur Bestellung eines Sonderprivatauszugs.
Bei der Anstellung: Verpflichtung auf Richtlinien der SBK
Die Richtlinien „Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld“, welche die Schweizer Bischofskonferenz und die Vereinigung der Höheren Ordensobern der Schweiz erlassen haben (z. Zt. 4. Auflage von 2019), sollten allen Mitarbeitenden in den Bereichen Seelsorge, Katechese, Jugend- und Altersarbeit als für die Anstellung verbindliche Richtlinien vorgegeben werden. Bei anderen Funktionen können sie weggelassen werden.
Die Verpflichtung auf diese Richtlinien verfolgt zwei Zwecke:
- Die Mitarbeitenden anerkennen, dass diese Richtlinien in ihrem Arbeitsfeld einzuhalten sind.
- Überschreitungen der Richtlinien können zur Begründung einer Kündigung benutzt werden, auch wenn sie gemäss Strafrecht keine Vergehen oder Verbrechen darstellen.
Besoldungsverordnung der Kath. Landeskirche (BVO)
Formular Arbeitszeiterfassung 2024
Budget-Lohnrechner 2025 - 2027
Lohntabelle 2024: Jahreslohn
Lohntabelle 2024: Monatslohn
Merkblatt Stundenlohn 2024
Merkblatt Besoldung 2024
Modell der Anstellungsverfügung für Mitarbeitende allgemein (Word-Datei)
Modell der Anstellungsverfügung für Katechet*innen (Word-Datei)
Erläuterungen zum Modell der Anstellungsverfügung
Musterbeispiel für eine ausgefüllte Anstellungsverfügung
Richtlinien „Sexuelle Übergriffe im kirchlichen Umfeld“ der Schweizer Bischofskonferenz
Konzept "Sexuelle Übergriffe" des Bistums Basel
Umsetzungshilfe "Sexuelle Übergriffe" des Kath. Kirchenrats TG
Rechtsgrundlagen
Links auf Unterstützungen durch Fachverbände
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Für die Besoldung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern gibt der Katholische Kirchenmusikverband Thurgau (KKVT) Empfehlungen. Diese sind auf der Website des KKVT zu finden.
Sakristaninnen und Sakristane
Für die Bewertung der Arbeitsplätze von Sakristaninnen und Sakristanen (Mesmer/innen) bietet der schweizerische Sakristanenverband in der ganzen Schweiz seine Unterstützung an. Auch ein Arbeitszeiterfassungs-Programm stellt er zur Verfügung. Website des schweizerischen Sakristanenverbands oder Direktlink zur Arbeitsplatzbewertung.
Auskunft zum landeskirchlichen Personalrecht:
Michaela Berger-Bühler
Generalsekretärin
+41 71 626 11 13
+41 79 742 89 76
michaela.berger@kath-tg.ch
Maria Streule
Quästorin und Revisorin
+41 71 626 11 14
maria.streule@kath-tg.ch