Schulischer und ausserschulischer RU bleiben möglich

Obwohl der Bundesrat die Massnahmen am 18. Dezember weiter verschärft hat (vorerst befristet bis zum 22. Januar), bleibt der Religionsunterricht nach den Weihnachtsferien weiterhin möglich.
Nach dem Lockdown im Frühling, der auch die Primar- und Sekundar-Schulen beinhaltete, deutet in den letzten Monaten viel darauf hin, dass Kinder wenig zur Verbreitung von Covid-19 beitragen. In der Folge werden Kinder Jugendliche bis 16 Jahre inzwischen grösstenteils von den strengen Massnahmen ausgenommen: "Im Zusammenhang der Regelungen für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre ist es generell ein übergeordnetes Ziel, dieser Altersgruppe mit Blick auf ihre Entwicklung möglichst wenig Einschränkungen aufzuerlegen" (aus den Erläuterungen der Covid 19-Verordnung).

In den Erläuterungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage heisst es (zum Art. 6d Abs. 1) konkret: "In Bezug auf weitere Unterrichtsaktivitäten von Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahren scheint es vor diesem Hintergrund angezeigt, die Ausnahmemöglichkeiten betreffend Präsenzunterricht grosszügig anzuwenden. Beispielsweise soll ein ausserschulischer kirchlicher oder religiöser Unterricht oder etwa ein Zeichen- oder Keramikkurs für diese Altersgruppe weiterhin durchgeführt werden können. Dies selbstverständlich unter Einhaltung der Schutzkonzeptpflicht sowie der Maskentragpflicht (bei Kindern/Jugendlichen nach dem 12. Geburtstag)."

Das Bistum Basel hat hingegen am 16. Dezember neue Richtlinien veröffentlicht (FAQ und Präzisierungen, Stand 16. Dezember) und empfiehlt, den Religionsunterricht, der NICHT in den Räumen der Schule stattfindet, auszusetzen.
Diese Empfehlung unterscheidet jedoch nicht zwischen dem Religionsunterricht, der z.B. aus organisatorischen Gründen nicht in den Räumen der Schule sondern in der Pfarrei stattfindet (ansonsten jedoch in gleicher Weise wie in der Schule gestaltet wird) und anderen ausserschulischen Angeboten wie Erstkommunion- oder Firmanlässen, die teilweise am Abend und mit Eltern, Paten etc. stattfinden – und wo auch Pausen, Essen und Trinken sowie der informelle Austausch eine grosse Rolle spielen. 

Insofern gilt es festzuhalten, dass der ausserschulische Religionsunterricht aufgrund der aktuellen rechtlichen Grundlagen stattfinden kann. Auf weitere ausserschulische, katechetische Anlässe ist hingegen bis auf weiteres (vorerst bis 22. Januar) zu verzichten. Dies gilt insbesondere und zwingend für Angebote für über 16 jährige (z.B. Firmweg 17+). Im Kontext der Schule gelten dabei die Schutzkonzepte der Schule, für den ausserschulischen Religionsunterricht sind eigene Schutzkonzepte vorzulegen und einzuhalten.

In dieser angespannten Situation mit steigenden Infektionen wird für den Schutz der Religionslehrpersonen empfohlen, den Einsatz von FFP 2 Masken zu prüfen. Anders als die gängigen Hygienemasken schützen diese auch den/die Träger*in in vor einer Infektion.

Massnahmen und Verordnungen auf Bundesebene

Massnahmen und Informationen Bistum Basel

Informationen des Amtes für Volksschule

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