Leitfaden für die berufliche Jugendarbeit
Seit 1. Januar 2019 besteht für alle Fachpersonen, welche beruflich regelmässig mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt haben die Pflicht, bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährung Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erstatten. Dazu gehören auch Jugendarbeitende.
Bei konkreten Hinweisen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes oder Jugendlichen betroffen ist und man diese Gefährdung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht selber abwenden kann, ist man neu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, dies zu melden.
Die Fachstelle Kinder-, Jugend- und Familienfragen (KJF) hat deshalb in Zusammenarbeit mit der MOJUGA-Stiftung für Kinder- und Jugendförderung und der KESB Kreuzlingen einen Leitfaden für die berufliche Jugendarbeit erstellt.
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